Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge der Marketing Juwel GmbH mit Unternehmern. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB sind ausgeschlossen.
Teil A: Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Marketing Juwel GmbH, Sitz Berlin (nachfolgend „Agentur“), und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Erbringung von Online-Marketing-, Recruiting-, Webdesign-, Social-Media-, Foto- und Videoleistungen sowie sonstigen Leistungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
(3) Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden im Einzelfall (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist eine Bestätigung der Agentur in Textform maßgebend.
(5) Im Sinne dieser AGB bezeichnet:
- „Agentur“ die Marketing Juwel GmbH;
- „Kunde“ den Vertragspartner der Agentur (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB);
- „Vertrag“ die jeweilige Einzelvereinbarung zwischen Agentur und Kunde, einschließlich aller Anlagen und dieser AGB;
- „Werkleistungen“ einmalige Leistungen mit einem geschuldeten Erfolg (zum Beispiel Website, Landingpage, Logo, Video, Fotos, Creatives);
- „Dienstleistungen“ fortlaufende Leistungen ohne geschuldeten Erfolg (zum Beispiel Kampagnenmanagement, SEO-Betreuung, Social-Media-Betreuung, laufende Website-Betreuung);
- „Werbebudget“ die vom Kunden direkt an Drittplattformen (Meta, Google, LinkedIn und andere) zu zahlenden Mediakosten;
- „Landingpage“ eine vom Kunden im Rahmen einer Kampagne genutzte Zielseite, gegebenenfalls erstellt auf Drittplattformen (zum Beispiel Perspective).
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote gelten, sofern nichts anderes angegeben ist, 14 Tage ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen in Textform (§ 126b BGB) zustande. Eine Auftragsbestätigung der Agentur per E-Mail, eine vom Kunden gegengezeichnete Auftragsbestätigung oder die Beauftragung über ein Online-Formular sind hierfür ausreichend. Die elektronische Bestätigung eines Angebots durch den Kunden genügt der Textform.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot der Agentur sowie aus den in Teil B dieser AGB enthaltenen besonderen Bedingungen für die einzelnen Leistungsbereiche. Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge: (i) Individualvereinbarung, (ii) Angebot, (iii) Teil B dieser AGB, (iv) Teil A dieser AGB.
(2) Leistungsänderungen, -erweiterungen oder -reduzierungen bedürfen der Textform und werden, soweit sich der Aufwand der Agentur erhöht, gesondert vergütet.
(3) Zusatzleistungen, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform zu einem Stundensatz von 125,00 € netto abgerechnet. Angefangene Viertelstunden werden auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet.
(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer, Drittdienstleister und geeignete Software-Werkzeuge einzusetzen, ohne dass es einer Zustimmung des Kunden bedarf. Die Agentur stellt sicher, dass eingesetzte Dritte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die Anforderungen der Art. 28 ff. DSGVO eingehalten werden.
(5) Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ein bestimmter Erfolg wird, mit Ausnahme klar als Werkleistung definierter Leistungen, nicht geschuldet (siehe § 10).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere:
- die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher Zugänge (unter anderem Meta Business Manager, Google Ads, Google Analytics, Google Search Console, LinkedIn Campaign Manager, Domain-Registrar, Hosting, E-Mail-Postfach, gegebenenfalls CMS-Administratorzugang);
- die Bereitstellung aller benötigten Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Stellenbeschreibungen, Logos, Markenrichtlinien, Rohmaterial) in marktüblichen Formaten und ausreichender Auflösung;
- die Beschaffung und Bezahlung erforderlicher Drittlizenzen (zum Beispiel Plugins, Themes, Stockfotos, Stockmusik, Schriftarten, SaaS-Werkzeuge wie Perspective), soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders geregelt;
- die Hinterlegung eines gedeckten Zahlungsmittels in den jeweiligen Werbekonten zur Begleichung des Werbebudgets;
- die Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis, der innerhalb angemessener Frist auf Anfragen, Freigabeersuchen und Korrekturschleifen reagiert.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er an allen von ihm gelieferten Materialien (Texte, Bilder, Videos, Marken, Logos, Musik und Ähnliches) sämtliche erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte besitzt oder wirksam erworben hat und dass die Verwendung im Rahmen des Vertrages keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt die Agentur insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung (einschließlich angemessener Anwaltskosten) auf erstes Anfordern frei (siehe auch § 9 Abs. 7).
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt unberührt. Mehraufwände, die aus verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung entstehen, werden nach § 3 Abs. 3 abgerechnet.
(4) Liegt der Kunde mit erforderlichen Mitwirkungshandlungen mehr als 30 Kalendertage in Verzug und holt er diese trotz Mahnung in Textform mit Fristsetzung von 14 Tagen nicht nach, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen; die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind anteilig zu vergüten.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(2) Werkleistungen (insbesondere Website, Landingpage, Logo, Video) werden wie folgt abgerechnet, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist: 30 % der vereinbarten Vergütung sind bei Auftragserteilung fällig, die restlichen 70 % bei Abnahme beziehungsweise Go-Live. Bis zum vollständigen Zahlungseingang der ersten Rate beginnt die Agentur nicht mit der Leistungserbringung.
(3) Bei Recruiting-Kampagnen wird die einmalige Setup-Gebühr nach Fertigstellung des Setups fällig. Der Kampagnenstart erfolgt erst nach Zahlungseingang der Setup-Gebühr.
(4) Laufende Betreuungs- und Managementleistungen (insbesondere Recruiting-Kampagnenmanagement, Social-Media-Betreuung, SEO-Betreuung, Ads-Management, Website-Betreuung) werden monatlich im Voraus abgerechnet. Die erste Rechnung erfolgt mit oder unmittelbar nach Fertigstellung des Setups beziehungsweise mit Leistungsbeginn.
(5) Soweit eine Erfolgsprämie für vermittelte Bewerber vereinbart ist (siehe § 15 Abs. 6), entsteht der Anspruch je geschlossenem Arbeits- oder Dienstvertrag zwischen Kunde und Bewerber. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur monatlich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss mit einem Bewerber, in Textform Auskunft über die geschlossenen Verträge zu erteilen. Die Agentur ist berechtigt, die Auskunft durch stichprobenartige Einsichtnahme in geeignete Nachweise (zum Beispiel anonymisierte Nachweise über Vertragsschlüsse, Bewerberlisten) auf Plausibilität zu überprüfen. Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus Erfolgsprämien verjähren in der regelmäßigen Frist gemäß §§ 195, 199 BGB.
(6) Kombinationsrabatt: Beauftragt der Kunde Leistungen aus mindestens zwei Leistungsbereichen (Recruiting, Neukundengewinnung, Website und Branding, Social Media und Content) im selben Auftrag oder innerhalb von 3 Monaten nach dem ersten Auftrag, gewährt die Agentur, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, einen Rabatt auf die einmaligen Vergütungen (Setup- und Erstellungsleistungen) aller beauftragten Leistungen: 10 % bei zwei, 15 % bei drei oder mehr Leistungsbereichen. Laufende Betreuungsvergütungen, Werbebudget, Drittkosten und Stundenabrechnungen nach § 3 Abs. 3 sind ausgenommen. Bereits gestellte Rechnungen werden nicht nachträglich angepasst; der Rabatt auf eine früher beauftragte Leistung wird mit der nächsten Rechnung verrechnet.
(7) Das Werbebudget (Mediakosten gegenüber Meta, Google, LinkedIn und anderen) wird nicht über die Agentur abgerechnet. Der Kunde trägt das Werbebudget unmittelbar gegenüber der jeweiligen Plattform.
(8) Eine Pausierung, Drosselung, Sperrung oder anderweitige Einschränkung von Werbekonten oder einzelnen Kampagnen, gleich aus welchem Grund, entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der laufenden Betreuungsgebühr. Die Betreuungsleistung der Agentur besteht in der inhaltlichen, strategischen und technischen Betreuung der Maßnahme und wird unabhängig davon erbracht, ob Werbekonten zeitweilig nicht ausgespielt werden.
(9) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(10) Der Kunde kann gegenüber Forderungen der Agentur nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung der Agentur stehen.
(11) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen. Der Kunde wird hierüber in Textform informiert.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Werkverträge enden mit ordnungsgemäßer Abnahme der Werkleistung (§ 7) und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(2) Für laufende Dienstleistungen gelten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Mindestlaufzeiten und Kündigungsregelungen:
- Recruiting-Kampagnenbetreuung: Mindestlaufzeit 1 Monat ab Kampagnenstart; ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
- Social-Media-Betreuung: Mindestlaufzeit 6 Monate ab Leistungsbeginn; ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um 3 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
- Website-Betreuung: Mindestlaufzeit 12 Monate ab Go-Live; danach jederzeit mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende kündbar.
- SEO-, Content-Marketing- und Ads-Betreuung: Laufzeit gemäß individueller Vereinbarung im Angebot. Mangels abweichender Regelung gilt ein Testzeitraum von 1 Monat ab Vertragsbeginn, innerhalb dessen der Vertrag mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende gekündigt werden kann. Wird innerhalb des Testzeitraums nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um weitere 6 Monate (Gesamtlaufzeit somit 7 Monate). Erfolgt keine Kündigung mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Gesamtlaufzeit, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 6 Monate.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als zwei Monatsraten oder einem Betrag von mehr als 25 % der vereinbarten Jahresvergütung, bei wesentlicher Verletzung der Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung in Textform mit Fristsetzung sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder dessen Ablehnung mangels Masse.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform.
(5) Bei Beendigung des Vertrags rechnet die Agentur die bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen anteilig ab. Bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen werden, soweit sinnvoll möglich und vom Kunden gewünscht, bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode zu Ende geführt; eine darüber hinausgehende Leistungspflicht der Agentur besteht nicht.
§ 7 Abnahme von Werkleistungen
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Die Agentur zeigt die Fertigstellung in Textform an oder stellt die Leistung über eine Vorschau-URL beziehungsweise einen sonstigen geeigneten Vorschauzugang bereit.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Werkleistung innerhalb von 10 Werktagen ab Bereitstellung zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel in Textform unter konkreter Benennung des Mangels zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige in Textform, gilt die Werkleistung als abgenommen. Die Agentur weist den Kunden mit der Bereitstellung auf diese Folge hin.
(3) Die Werkleistung gilt ferner als abgenommen, wenn sie durch den Kunden produktiv genutzt wird, insbesondere durch Go-Live einer Website oder Landingpage, durch Veröffentlichung eines Videos oder durch produktive Nutzung gelieferter Design- oder Bilddateien.
(4) Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist behoben.
(5) Im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs sind 2 Korrekturschleifen für Website- und Designleistungen und 3 Korrekturschleifen für Videoproduktionen enthalten. Weitere Korrekturschleifen werden nach § 3 Abs. 3 abgerechnet.
§ 8 Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt
(1) Die Agentur räumt dem Kunden an den im Rahmen des Vertrages für ihn individuell erstellten Werkleistungen (insbesondere Websites, Landingpages, Logos, Designs, Fotos, Videos, Creatives) ein einfaches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck ein.
(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für die jeweilige Werkleistung vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur. Die produktive Nutzung vor vollständiger Zahlung ist unzulässig.
(3) An vorbestehenden Werken, generischen Vorlagen, Frameworks, Codebausteinen, Werkzeugen und sonstigen wiederverwendbaren Bausteinen der Agentur, die in das Werk eingeflossen sind, verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur. Der Kunde erhält insoweit ausschließlich das einfache Recht zur Nutzung im Rahmen der ihm überlassenen Werkleistung. Eine separate Verwertung dieser Bausteine durch den Kunden ist nicht gestattet.
(4) An Drittinhalten (zum Beispiel Stockfotos, Stockmusik, Schriftarten, Plugins, Themes, SaaS-Lösungen wie Perspective) erhält der Kunde nur die jeweils vom Drittanbieter eingeräumten Nutzungsrechte. Die Agentur weist auf etwaige Lizenzbeschränkungen hin, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vereinbarkeit der Drittlizenzen mit den Nutzungswünschen des Kunden.
(5) Referenzrecht: Die Agentur ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Name und Firmenlogo sowie unter Verwendung der erstellten Werkleistungen (zum Beispiel Website, Landingpage, Video, Creatives) und erzielter Kampagnenergebnisse als Referenz auf der eigenen Website, in Social-Media-Profilen, in Präsentationen sowie zu sonstigen Marketingzwecken zu verwenden. Der Kunde kann diesem Referenzrecht jederzeit ganz oder teilweise in Textform widersprechen; mit Zugang des Widerspruchs unterlässt die Agentur die weitere Verwendung. Bereits an Dritte ausgegebene Präsentationen oder Druckmaterialien bleiben unberührt.
§ 9 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie und in Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Haftung der Agentur dem Umfang nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung der Agentur bei einfacher Fahrlässigkeit gemäß Abs. 2 und 3 ist je Schadensfall der Höhe nach beschränkt auf das 12-fache der monatlichen Nettovergütung des betroffenen Vertrags. Maßgeblich ist die vereinbarte Nettovergütung im Monat des schadensauslösenden Ereignisses; bei Werkverträgen ist anstelle der Monatsvergütung die für die betroffene Werkleistung vereinbarte einmalige Nettovergütung maßgeblich.
(5) Die Agentur haftet nicht für Ergebnisse, deren Eintritt von Faktoren außerhalb ihres Einflussbereichs abhängt, insbesondere nicht für Veränderungen von Algorithmen, Richtlinien, Preismodellen, Sperrungen oder Verfügbarkeiten von Drittplattformen (insbesondere Meta, Google, LinkedIn, Perspective), für das Verhalten Dritter (zum Beispiel Bewerber, Nutzer) sowie für die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten Inhalte.
(6) Die Agentur stellt im Rahmen der Website-Erstellung, soweit beauftragt, Mustervorlagen für Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner zur Verfügung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der vom Kunden veröffentlichten Rechtstexte sowie für die Konfiguration des Einwilligungsmanagements ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; eine Haftung der Agentur ist insoweit ausgeschlossen, soweit nicht Abs. 1 eingreift.
(7) Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs-, Datenschutz- oder sonstigen Rechten durch die vom Kunden gelieferten Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Stellenbeschreibungen, Daten und Ähnliches) oder durch die vom Kunden zu verantwortenden Veröffentlichungen resultieren. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(8) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
§ 10 Kein Erfolgsversprechen
(1) Die Agentur schuldet im Rahmen der Dienstleistungen (insbesondere Recruiting-Kampagnenmanagement, Social-Media-Betreuung, SEO, Google Ads, Social Ads, Content-Marketing, laufende Website- und Kontobetreuung) keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere wird keine bestimmte Anzahl an Bewerbern, Bewerbungen, Leads, Anfragen, Klicks, Conversions, Abschlüssen, geschlossenen Arbeitsverträgen, Reichweiten, Impressionen, Suchmaschinenplatzierungen, Nennungen in KI-gestützten Suchsystemen oder sonstigen Kennzahlen zugesichert.
(2) Die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen ist von einer Vielzahl externer Faktoren abhängig, auf die die Agentur keinen Einfluss hat, insbesondere Plattform-Algorithmen und deren Veränderungen, Wettbewerbssituation, Marktlage, Saisonalität, Qualität und Aktualität der vom Kunden bereitgestellten Inhalte, gewähltes Werbebudget, Zielgruppendichte, regionale Verfügbarkeit und die tagesaktuelle technische Funktionsfähigkeit der Plattformen.
(3) Eine Zielverfehlung, insbesondere ein Ausbleiben gewünschter Bewerber, Leads oder Platzierungen, berechtigt den Kunden weder zur Rückerstattung gezahlter Vergütungen noch zur Minderung. Die vereinbarte Vergütung bleibt für ordnungsgemäß erbrachte Dienstleistungen geschuldet. Unberührt bleiben Ansprüche aus mangelhafter Leistungserbringung nach §§ 280 ff. BGB sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere bei Recruiting-Kampagnen, Tracking, Landingpages, Weiterleitung von Bewerberdaten, CRM-Anbindung), liegt eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vor. Die Parteien schließen hierzu einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab.
(2) Die von der Agentur getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO werden im Auftragsverarbeitungsvertrag beschrieben und dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(3) Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der Auftragsverarbeitung weitere Auftragsverarbeiter einzusetzen. Eine aktuelle Liste wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt; Einzelheiten zu Genehmigung und Widerspruch regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.
(4) Für die rechtskonforme Ausgestaltung des Einwilligungsmanagements auf der Website und Landingpage des Kunden ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Einholung wirksamer Einwilligungen nach § 25 TDDDG sowie nach der DSGVO vor dem Speichern oder Auslesen nicht erforderlicher Informationen auf Endgeräten und vor dem Auslösen entsprechender Tracking-Pixel.
(5) Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die im Rahmen der Recruiting-Kampagnen erhobenen Bewerberdaten. Er trägt insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO), die ordnungsgemäße Bearbeitung von Betroffenenrechten (Art. 15 ff. DSGVO), die Einhaltung von Aufbewahrungs- und Löschfristen sowie die Einhaltung der Vorgaben für die Verarbeitung von Beschäftigten- und Bewerberdaten (insbesondere Art. 6 und Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG).
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen, Unterlagen, Daten und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die nicht offenkundig sind oder die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht offenzulegen. Die Verpflichtung umfasst insbesondere Vergütungssätze, Kampagnen-Leistungsdaten und kundenspezifische Konzeptarbeiten. Das Referenzrecht nach § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dessen Beendigung.
(3) Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits vor Erhalt nachweislich rechtmäßig bekannt waren, (b) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich sind oder werden, (c) von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; im letztgenannten Fall ist die andere Partei, soweit zulässig, vorab zu informieren.
(4) Die Agentur stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer in vergleichbarer Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 13 Werbekonten, Plattformkonten und Übergabe nach Vertragsende
(1) Bereits bestehende Werbe- und Plattformkonten des Kunden (insbesondere Meta Business Manager, Facebook-Seite, Instagram, Google Ads, Google-Unternehmensprofil, LinkedIn-Unternehmensseite und Campaign Manager, Google Analytics, Google Search Console) bleiben Eigentum des Kunden beziehungsweise werden auf dessen Namen geführt. Die Agentur erhält für die Dauer des Vertrages die für die Leistungserbringung notwendigen Zugriffsrechte. Konten, Profile oder Zugänge, die von der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung neu angelegt werden, verbleiben bei der Agentur. Eine Übertragung auf den Kunden erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform und gegen Aufwandsentschädigung.
(2) Mit Beendigung des Vertrages werden die der Agentur eingeräumten Zugriffsrechte entzogen. Die Agentur führt nach Vertragsende keine weiteren Aktivitäten in den Konten des Kunden durch und schuldet keine weitere Pflege, Optimierung oder Berichterstattung.
(3) Auswertungen, Daten, Berichte und sonstige Inhalte, die innerhalb der Werbekonten des Kunden gespeichert sind, verbleiben beim Kunden. Eine Verpflichtung der Agentur zum Export, zur Sicherung oder zur sonstigen Übergabe dieser Daten nach Vertragsende besteht nicht; entsprechende Wünsche werden, soweit technisch möglich, nach Aufwand abgerechnet.
(4) Recruiting-Landingpages auf Drittplattformen (zum Beispiel Perspective): Wird die Recruiting-Landingpage über eine Drittplattform bereitgestellt, ist eine Übergabe des Quellcodes oder eines Exports an den Kunden technisch nicht möglich. Auf Wunsch des Kunden kann die Landingpage nach Vertragsende über eine vom Kunden bereitgestellte (Sub-)Domain weiter betrieben werden; in diesem Fall ist eine gesonderte Vereinbarung über ein monatliches Hosting- und Pflegeentgelt zu schließen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, wird die Landingpage spätestens 14 Tage nach Vertragsende stillgelegt.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Terror, Pandemien, behördliche Anordnungen, flächendeckende Strom- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe größeren Umfangs sowie länger andauernde Ausfälle oder Sperrungen wesentlicher Drittplattformen (insbesondere Meta, Google, LinkedIn).
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform über das Ereignis, den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung und bemüht sich um eine zumutbare Minderung der Auswirkungen.
(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag in Textform mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig abzurechnen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Teil B: Besondere Bedingungen je Leistungsbereich
§ 15 Social Recruiting und Personalgewinnungs-Kampagnen
(1) Gegenstand der Recruiting-Leistungen ist die Konzeption und das Management von Recruiting-Kampagnen auf Drittplattformen (insbesondere Meta, Instagram, LinkedIn, Google Ads), die Erstellung einer Recruiting-Landingpage, die Durchführung von Zielgruppen- und Wettbewerbsanalysen, die Einrichtung von Tracking (insbesondere Meta-Pixel und Conversions-API) sowie die Weiterleitung von Bewerberdaten an den Kunden.
(2) Die Erstellung und Einrichtung der Recruiting-Kampagne (Setup) einschließlich Landingpage stellt eine Werkleistung dar; das laufende Kampagnenmanagement, die Optimierung, das A/B-Testing und die Bewerberweiterleitung stellen Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB dar. Ein konkreter Erfolg (zum Beispiel bestimmte Bewerberzahlen oder Vertragsabschlüsse) wird nicht geschuldet (§ 10).
(3) Das Setup umfasst standardmäßig eine vierwöchige Testphase, in der Anzeigen, Zielgruppen und Botschaften getestet und optimiert werden. Ergebnisse der Testphase begründen keine Beschaffenheitszusage für die nachfolgende Laufzeit.
(4) Bewerberdaten werden, sofern keine andere Lieferform vereinbart ist, per E-Mail oder über eine vom Kunden bereitgestellte Cloud-Tabelle an den Kunden übermittelt. Der Kunde ist verpflichtet, Bewerberdaten unverzüglich nach Eingang in seine eigene datenschutzkonforme Infrastruktur für das Bewerbermanagement zu überführen und die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
(5) Das Werbebudget trägt der Kunde unmittelbar gegenüber den Plattformbetreibern (§ 5 Abs. 6). Ein angemessenes Werbebudget ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kampagne; die Agentur weist auf erforderliche Mindestbudgets hin, schuldet jedoch keine Vorfinanzierung.
(6) Sofern eine Erfolgsprämie je geschlossenem Arbeits- oder Dienstvertrag mit einem über die Kampagne vermittelten Bewerber vereinbart ist, gilt § 5 Abs. 5. Als vermittelt gilt ein Bewerber, dessen Daten der Kunde über die Recruiting-Kampagne der Agentur erhalten hat, unabhängig davon, ob er sich später erneut über einen anderen Kanal beworben hat. Der Anspruch entsteht, wenn der Vertragsabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Erstkontakt erfolgt.
(7) Eine Pausierung oder Sperrung des Werbekontos, auch aus von der Agentur nicht zu vertretenden Gründen (zum Beispiel einer Kontosperre durch die Plattform), entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der laufenden Betreuungsgebühr (§ 5 Abs. 7).
(8) Für die Recruiting-Landingpage nach Vertragsende gilt § 13 Abs. 4.
§ 16 Website-Erstellung und Website-Betreuung
(1) Die Erstellung einer Website, eines Onepagers, einer mehrseitigen Website oder eines Relaunches stellt eine Werkleistung dar, unabhängig davon, ob die Website individuell entwickelt oder auf Basis eines Content-Management-Systems umgesetzt wird. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und umfasst regelmäßig Design, Texte, Bilder oder Videos, Handlungsaufforderungen, Kopf- und Fußbereich, Menü, Sitemap, Favicon, Darstellung auf allen gängigen Bildschirmgrößen sowie die Prüfung der verschlüsselten Auslieferung (SSL).
(2) Soweit beauftragt, stellt die Agentur Mustervorlagen für Cookie-Banner sowie für Impressum und Datenschutzerklärung zur Verfügung. Diese stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar (§ 9 Abs. 6). Die abschließende rechtliche Prüfung und Anpassung obliegt dem Kunden.
(3) Domain und Hosting werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf den Namen des Kunden registriert und bei einem Anbieter seiner Wahl geführt. Erforderliche Lizenzen für Software, Plugins oder Themes sind grundsätzlich vom Kunden zu erwerben; die Agentur weist auf den Bedarf hin.
(4) Die laufende Website-Betreuung umfasst, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, Überwachung von Hosting, Domain und SSL-Zertifikat, regelmäßige Software- und Sicherheitsupdates (bei CMS-Websites einschließlich Plugins), Datensicherungen, kleinere inhaltliche und gestalterische Anpassungen im Umfang von 60 Minuten pro Monat sowie Support per E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten der Agentur. Nicht in Anspruch genommene Zeitkontingente verfallen am Monatsende und werden nicht in den Folgemonat übertragen.
(5) Die Mindestlaufzeit der Website-Betreuung beträgt 12 Monate ab Go-Live; im Übrigen gilt § 6 Abs. 2. Die Erstellung einer Website setzt keine Beauftragung der laufenden Betreuung voraus.
§ 17 Design
(1) Designleistungen (Logo, Branding-Refresh, Grafiken, Anzeigenmotive) stellen Werkleistungen dar. Der konkrete Leistungsumfang sowie die Anzahl der Entwürfe ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind 2 Korrekturschleifen enthalten. Weitere Korrekturen werden nach § 3 Abs. 3 abgerechnet.
(3) Die finalen Designdateien werden in marktüblichen Formaten geliefert (zum Beispiel PNG, JPG, SVG, PDF). Offene Quelldateien (zum Beispiel AI, PSD, FIG) werden nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet ist.
§ 18 Foto- und Videoproduktion
(1) Die Erstellung von Foto- und Videoinhalten (zum Beispiel Fotostrecken, Imagefilm, Recruiting-Videos, Anzeigenvideos) stellt eine Werkleistung dar. Schnitt und Postproduktion erfolgen auf Basis von Rohmaterial, das vom Kunden bereitzustellen ist, sofern nicht eine eigene Produktion durch die Agentur vereinbart ist.
(2) Fotoshootings vor Ort führt die Agentur in Berlin und Brandenburg durch; die Anfahrt ist in diesem Gebiet im vereinbarten Preis enthalten. Filmproduktionen bietet die Agentur deutschlandweit an; Reise- und Übernachtungskosten außerhalb von Berlin und Brandenburg werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
(3) Der Kunde sichert zu, dass an dem überlassenen Rohmaterial sämtliche erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und Musiknutzungsrechte, bestehen und die Nutzung im Rahmen des Vertrages keine Rechte Dritter verletzt (§ 4 Abs. 2). Bei Aufnahmen in seinem Betrieb holt der Kunde die erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Mitarbeiter und sonstigen Personen ein und weist sie auf den Verwendungszweck hin.
(4) Enthalten sind bis zu 3 Korrekturschleifen pro Video. Weitere Korrekturschleifen werden nach § 3 Abs. 3 abgerechnet.
(5) Die Auslieferung erfolgt in marktüblichen Formaten (zum Beispiel JPG, MP4, MOV) und in den vereinbarten Auflösungen und Seitenverhältnissen.
§ 19 SEO, Content-Marketing und Google Ads
(1) Leistungen im Bereich SEO, Content-Marketing und Google Ads (einschließlich Performance Max, Einrichtung von Tracking und Google Analytics) stellen Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB dar; ein konkreter Erfolg, insbesondere bestimmte Platzierungen, Klick- oder Conversion-Zahlen, wird nicht geschuldet (§ 10).
(2) Im Rahmen der Leistungserbringung erfolgen Keyword-Analysen, Inhaltsplanungen, On-Page-Optimierungen, gegebenenfalls Maßnahmen zum Linkaufbau sowie die Einrichtung und laufende Betreuung von Google-Ads-Kampagnen.
(3) Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist von zahlreichen externen Faktoren abhängig, insbesondere von Suchmaschinen- und Plattform-Algorithmen, Wettbewerb, gewähltem Werbebudget und Kundenmaterial.
(4) Die Mindestlaufzeit beträgt, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, 1 Monat; im Übrigen gilt § 6.
§ 20 Social-Media-Betreuung
(1) Gegenstand der Social-Media-Betreuung sind, je nach Angebot, die inhaltliche Planung, die Erstellung von Konzepten und Skripten, der Schnitt von Videos, die Veröffentlichung von Beiträgen auf den Kanälen des Kunden sowie die Betreuung von Kommentaren. Die Social-Media-Betreuung stellt eine Dienstleistung im Sinne von § 611 BGB dar; bestimmte Reichweiten, Follower- oder Interaktionszahlen werden nicht geschuldet (§ 10).
(2) Soweit vereinbart ist, dass der Kunde Rohmaterial selbst aufnimmt (zum Beispiel per Smartphone nach Anleitung der Agentur), stellt er dieses rechtzeitig vor den geplanten Veröffentlichungsterminen bereit. Verzögerungen bei der Bereitstellung verschieben die Veröffentlichungen entsprechend; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt (§ 4 Abs. 3).
(3) Beiträge werden vor der Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Äußert sich der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Vorlage, darf die Agentur den Beitrag veröffentlichen.
(4) Für die Rechte an Aufnahmen und die Einwilligungen abgebildeter Personen gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.
(5) Laufzeit und Kündigung richten sich nach § 6 Abs. 2.
§ 21 Zusatzleistungen
(1) Zusätzlich beauftragte Leistungen (insbesondere SEO-Basispaket, Einrichtung des Google-Unternehmensprofils, zusätzliche Unterseiten, Foto- und Videoaufnahmen, Branding-Refresh) werden auf Basis des jeweiligen Angebots erbracht. Handelt es sich um einmalige Leistungen mit einem geschuldeten Erfolg, gelten die Regelungen über Werkleistungen entsprechend; bei fortlaufenden Leistungen gelten die Regelungen über Dienstleistungen entsprechend.
(2) Auf Zusatzleistungen finden ergänzend die jeweiligen besonderen Bedingungen (§§ 15 bis 20) entsprechende Anwendung, soweit die Leistung inhaltlich vergleichbar ist.
Teil C: Schlussbestimmungen
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO). Die Agentur ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Berlin, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Die Agentur ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Oktober 2026 · AGB als PDF anfordern